Das 7-Tage-Märchen der Mediatheken

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Auf der re:publica kam ich am Stand der ARD ein wenig ins Gespräch mit Marion Mokesch von der Online-Koordination, und ich bekam u.a. eine Scheibe in die Hand gedrückt, mit der ich zunächst nichts anfangen konnte: das Verweildauerkonzept der ARD.

Nachdem die streitbaren Privatsender und Verlage in Deutschland dafür gesorgt hatten, dass die öffentlich-rechtlichen Mediatheken von ARD und ZDF ihre Inhalte nur noch sieben Tage nach Ausstrahlung online zur Verfügung stellen dürfen (Ich war fassunglos! Auch der Streit um die Tagesschau-App geht schon wieder in die nächste Runde!), hat die ARD (und mutmaßlich auch das ZDF) unsere Rundfunkgebühren sinnvoll eingesetzt und über Jahre dafür gekämpft, doch mehr zu dürfen als zunächst entschieden.

„Fernseh- und Hörfunksendungen dürfen nur noch sieben Tage nach der Ausstrahlung via Internet zur Verfügung gestellt werden.“
(Quelle: 12. Novelle des Rundfunkstaatsvertrages)

So sind es heute für Sendungen (auch Sendungsbeiträge und andere audiovisuelle Inhalte) alle aktuellen Sendungen – außer 20-Uhr-Tagesschau, Morgen- und Nachtmagazin – für welche die Sieben-Tage-Regelung gilt. Nicht betroffen sind nun immerhin die folgenden:

Drei Monate online

Mehrteiler, Fernsehfilme und nicht angekaufte Spielfilme
Folgen von Serien ohne feststehendes Ende

Sechs Monate online

Folgen von Serien mit feststehendem Ende und Reihen

Ein Jahr online

Magazine, Dokumentationen und Reportagen
Sendungen zu Programm und Themenschwerpunkten, jährliche Ereignisse
Ausgewählte Unterhaltungssendungen, Interviews, Talkformate, Sendungsbeiträge zu ausgewählten Themen

Fünf Jahre

Sendungen und Beiträge aus dem Bereich Bildung und andere audiovisuelle Bildungsinhalte

Unbefristet online

In Archiven:
Zeit- und kulturgeschichtliche Inhalte
Fortlaufende Chroniken
Dokumente
Geschichte der ARD

Und dann gibt es noch die Kehrseite: Inhalte, die sogar nur kürzer online sein dürfen…

24 Stunden online

Sportgroßereignisse (gem. §4, Abs. 2, Spiel 1. + 2. Bundesliga)

Danke, liebe Privaten, dass Ihr das Netz kastriert. Aber danke, liebe Öffentlich-rechtlichen, dass Ihr für unsere Gebühren kämpft. Nicht nachlassen!

Übrigens hat man mir auch versprochen, dass daran gearbeitet werde, die Inhalte der Mediathek extern einbettbar zu machen, wo immer das (lizenzrechtlich) möglich ist.

Autor: Ralf Heinrich

...ist Vater von zwei Söhnen und lebt seit der Jahrtausendwende im badischen Bühl. Der studierte Informationswissenschaftler und Werbe- und Marketingfachmann tauchte bereits 2005 in die Welt der Sozialen Medien ein, als XING noch openBC hieß und Facebook noch nicht wichtig zu sein schien. Er "lebt und atmet" Social Media durch XING, Facebook, Twitter & Co. und bloggt selbstverständlich auch. Bis 2014 beriet er zehn Jahre lang Firmen und Menschen im Umgang mit Social Media, gab ihnen Starthilfe, und entwickelte mit seiner Agentur, dem Kreativbüro, Werbe-Ideen und -Konzepte für seine Kunden. Nachdem er dann für rund viereinhalb Jahre das globale Marketing für den Treasury-Spezialisten BELLIN in Ettenheim geleitet hat, führt er aktuell das Marketing-Team des Sicherheits-Systemhauses Securiton an.

4 Kommentare

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  3. Ist jemand im Bilde, ob es korrekt ist, dass die Sendung von Günther Jauch nur für sechs Tage in der ARD-Mediathek verfügbar ist? Ich habe nämlich vom Team der DasErste Mediathek diese Auskunft bekommen:
    > Aus rechtlichen Gründen können wir jede Sendung von „Günther Jauch“ immer nur für sechs Tage in der Mediathek zur Verfügung stellen.

    Nach meinem Verständnis ist die Sonntags-Sendung ein Talkformat und entsprechend der Friste-Liste oben dürfte ein Jahr lang online stehen. Oder ist hier das vorangestellte ‚Ausgewählte‘ ausschlaggebend? Wo ist nachzuschlagen, wer und wie konkret diese Auswahl getroffen hat?

  4. Die Sieben-Tage-Regel gilt für Jauch auf Grund des aktuellen Bezuges zum Zeitgeschehen.

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